Laut § 20 SGB III sind

"Berufsrückkehrer (...) Frauen und Männer, die

•  ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

•  in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen."

Meistens sind es spezifisch weibliche Lebensläufe, die zu der Einstufung "Berufsrückkehrerin" geführt haben: Unterbrechung oder Reduzierung der Berufstätigkeit wegen der Betreuung von (Klein)Kindern.